Redaktion Carwing (Text)
Hauptachsen sollen den Verkehr bündeln. Wer sie ausbremst, darf ihn nicht ins Wohnquartier verdrängen. Seit dem 1. Oktober 2026 gelten in der Schweiz strengere Vorgaben für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen. Innerorts bleibt dort Tempo 50 der Grundsatz; tiefere Limiten bleiben etwa aus Sicherheits- oder Lärmschutzgründen möglich.
Neu müssen die Behörden im Gutachten zusätzlich nachweisen, dass die Temporeduktion keinen unerwünschten Ausweichverkehr auf Quartierstrassen verursacht. Auch die Funktion der Hauptachse muss erhalten bleiben. Für Wohnquartiere ändert sich nichts: Dort können Tempo-30-Zonen weiterhin ohne Gutachten angeordnet werden.
Auf verkehrsorientierten Strassen mit Tempo 30 sollen grundsätzlich signalisierte Vortrittsregelungen statt Rechtsvortritt gelten. Fussgängerstreifen bleiben dort möglich, auch wenn die Strasse Teil einer Tempo-30-Zone ist. Für Autofahrer heisst das: Tempo 30 allein sagt noch nichts über den Vortritt aus. Auf die Signalisation achten.
TCS und ACS begrüssen die Verschärfung. Ihre Forderung, lärmarme Beläge bei der Lärmbekämpfung zu priorisieren, wurde allerdings nicht übernommen.
Am Steuer bleibt entscheidend, was ausgeschildert ist. Bestehende Tempo-30-Limiten werden durch die Änderung nicht automatisch aufgehoben. Wo 30 steht, gilt weiterhin höchstens 30. Die neue Verordnung ist kein Gasbefehl.