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2021: Das sind die neuen Regeln im Strassenverkehr

 

Am 1. Januar 2021 treten neue Verkehrsregeln in Kraft, die sowohl Autofahrer als auch Velofahrer und Fussgänger betreffen. Der TCS hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

 

Rettungsgassen
Um den Einsatz der Blaulichtfahrzeuge zu erleichtern, müssen die Autofahrer bei stockendem Verkehr oder im Stau unaufgefordert eine Rettungsgasse in der Mitte der Fahrbahn bilden. Dabei darf in keinem Fall auf den Pannenstreifen ausgewichen werden. In Tunnels müssen sich Fahrzeuge so nah wie möglich am Fahrbahnrand halten. Auf dreispurigen Autobahnen sollen sich Benutzer der mittleren Spur rechts und die der linken Spur sich links halten, was Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt ermöglicht. Wichtig ist, die Warnblinker früh einzuschalten, um Auffahrunfälle oder seitliche Kollisionen zu verhindern.

 

Reissverschlussprinzip
Das «Reissverschlussprinzip» wird angewendet, wenn zwei Spuren auf der Autobahn zusammengeführt werden. Automobilisten müssen erst am Ende der abbauenden Spur einschwenken.

 

Autobahn: Rechts vorbeifahren
Bei Staus, stockendem Verkehr oder bei einem Unfall darf rechts vorbeigefahren werden. Rechtsüberholen und wieder einschwenken bleibt weiterhin verboten. Diese Massnahme erhöht die Kapazität stark frequentierter Strecken und trägt somit zur Verflüssigung des Verkehrs bei.

 

Autobahn: Alkohol an der Raststätte
Ab 1. Januar 2021 dürfen wieder alkoholische Getränke verkauft und serviert werden. Der Bundesrat hat das entsprechende Verbot in der Nationalstrassenverordnung aufgehoben.

 

Wohnwagengespanne
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen für Gespanne mit Anhängern oder Wohnwagen (bis 3,5 Tonnen) erhöht sich von 80 auf 100 km/h. Die Anhängelast darf das auf dem Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs angegebene maximale Gewicht nicht überschreiten. Der Anhänger muss zudem mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein.

 

Städtische Mobilität
An roten Ampeln dürfen Velo- und Töfffahrer rechts abbiegen, wenn es entsprechend gekennzeichnet ist. Es handelt sich dabei aber nicht um eine allgemeine Erlaubnis. Das 2016 in Basel getestete Pilotprojekt fiel positiv aus. Für die Sicherheit der im Strassenverkehr besonders gefährdeten Velofahrer ist es wichtig, dass sich diese jederzeit an die für sie geltenden Vorschriften halten.

 

Schleuse für Velofahrer
Die städtischen Behörden können zukünftig Schleusen für Velos auf der Fahrbahn vor Lichtsignalen markieren, auch wenn kein Fahrstreifen vorhanden ist. Dies erlaubt den Velofahrern, sich vor die anderen Verkehrsteilnehmer zu stellen und damit sichtbarer zu werden. Das Unfallrisiko bei der Wiederanfahrt ist so kleiner.

 

Velofahrer
Kinder bis 12 Jahre dürfen auf der rechten Seite des Trottoirs fahren, wenn auf ihrer Strecke kein Fahrstreifen vorhanden ist. Sie müssen jedoch den Fussgängern den Vortritt gewähren.

 

Tempo-30-Zonen
Neue Signale und Markierungen. In den 20er- und 30er-Zonen können für Velofahrer Vortrittswege geschaffen und auf dem Boden markiert werden. Somit wird der dort geltende Rechtsvortritt aufgehoben. Neue Orientierungsmarkierungen können ebenfalls zur Sicherheit der Fussgänger angebracht werden. Beispielsweise Fussabdrücke, die den sichersten Überquerungsort anzeigen.

 

Parkieren
Beim Benutzen des Parkassistenzsystems dürfen die Fahrer das Lenkrad loslassen oder, wenn die Einparkhilfe es erlaubt, aus dem Auto aussteigen. Sie müssen jedoch jederzeit eingreifen können. Der Fahrer trägt zu jedem Zeitpunkt die Verantwortung für sein Fahrzeug.

 

Kostenpflichtige Parkplätze für Zweiräder
Schnelle Elektrovelos (45 km/h), Motorräder, Töffli und Scooter können neu auf kostenpflichtige Parkplätze verwiesen werden.

 

Grüne Parkplätze für Elektrofahrzeuge
Grüne Markierungen und das neue Symbol «Ladestation» weisen darauf hin, dass die entsprechenden Parkplätze nur von elektrischen Fahrzeugen benutzt werden dürfen. So können Autolenker die mit einer Ladestation ausgerüsteten Plätze rasch erkennen.

 

Autofahren ab 17 Jahren
Mehrere Änderungen der Bestimmungen über den Erwerb des Fahrausweises treten ab 1. Januar 2021 in Kraft. Der Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B und BE) kann ab dem vollendeten 17. Lebensjahr angefordert werden. Neulenker können sich ab ihrem 18. Geburtstag bei der Prüfung anmelden unter der Bedingung, dass sie ein Jahr lang begleitet gefahren sind. Nur Fahrer, die ihr 20. Lebensjahr vollendet haben, können mit weniger als 12 Monaten Fahrpraxis als Fahrschüler an der Prüfung teilnehmen. Jungen Frauen und Männer, die zwischen 2001 und 2003 geboren sind und die ihren Lernfahrausweis bis zum 31. Dezember 2021 erhalten, sind von der einjährigen Lernfahrpflicht befreit. Die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellten Lernfahrausweise bleiben der heutigen Regelung unterstellt.

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